https://de.wikipedia.org/wiki/Weibliche_Genitalverst%C3%BCmmelung#cite_note-68

"Eltern, die ihr Kind ins Ausland verbringen, um es dort mit Hilfe eines Dritten an den Genitalien verstümmeln zu lassen, machen sich in der Bundesrepublik Deutschland nur dann strafbar, wenn entweder das Opfer oder der Täter Bürger der Bundesrepublik Deutschland ist und die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist (§ 7 StGB). Es kann also der Fall vorkommen, dass ausländische Bürger, in Deutschland lebende Eltern ihre Kinder, in ein Land (z. B. den Sudan), in dem Genitalverstümmelung nicht verboten ist, bringen, und dort seine Genitalien verstümmeln lassen, ohne dass die Eltern deswegen bei ihrer Rückkehr nach Deutschland strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können."

"Die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes geht von rund 6000 bedrohten Frauen und Mädchen in Deutschland aus und fordert eine Aufnahme der Genitalverstümmelung in den Katalog der Auslandsstraftaten, da ansonsten auch zukünftig Familien zur Beschneidung ihrer Töchter ins Ausland reisen, und diese Delikte dann nach jetzigem Stand nicht geahndet werden können, selbst wenn die Opfer ihren Wohnsitz in Deutschland haben."

Glücklicherweise ist das Strafgesetzbuch im Jahr 2015 geändert worden und der Auslandsstraftatbestand in § 5 Nr. 9a StGB aufgenommen worden.